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Tipps

Tipps für Autofahrer – Verkehrsunfall

1. Das erste Gebot: Anhalten!

Das Gesetz verpflichtet jeden, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann, zunächst am Unfallort zu bleiben. Ausnahmen gelten nur in Notfällen (z.B. wenn ein schwer Verletzter versorgt werden muss). Dann müssen Sie aber unverzüglich nachträglich die notwendigen Feststellungen ermöglichen. Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt. Sie kann Führerschein und Versicherungsschutz kosten und bringt Ihnen obendrein eine empfindliche Strafe ein.

Nach § 142 des Strafgesetzbuchs macht sich grundsätzlich strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellung seiner Personalien, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen.

Sie müssen also auf Verlangen Ihren Namen und Ihre Anschrift angeben, Führerschein und Fahrzeugschein vorweisen und nach bestem Wissen Angaben über Ihre Versicherung machen. Außerdem müssen Sie berichten, in welcher Weise Sie an dem Unfall beteiligt waren. Andernfalls machen Sie sich strafbar!

Ist niemand an der Unfallstelle zu sehen (z.B. weil Sie gegen ein geparktes Auto gestoßen sind), so müssen Sie in jedem Fall eine angemessene Zeit warten. Wie lange, das hängt von den Umständen (z.B. Tageszeit, Ort und Schwere des Unfalls) ab. Kommt in dieser Zeit niemand, so dürfen Sie sich entfernen, haben aber unverzüglich dem Geschädigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle zu melden, dass Sie am Unfall beteiligt gewesen sind. Dabei müssen Sie auch Ihre Anschrift sowie das Kennzeichen und den Standort Ihres Fahrzeugs angeben sowie auf Wunsch die notwendigen Feststellungen ermöglichen. Eine solche Meldung müssen Sie auch machen, wenn Sie sich berechtigt vom Unfallort entfernt haben (z.B. weil Sie sich um einen Verletzten gekümmert haben).
Beachten Sie diese Regeln nicht, machen Sie sich strafbar!

2. Sichern der Unfallstelle und Hilfe für den Verletzten

Prüfen Sie die Folgen des Unfalls und prüfen Sie, was zuerst zu tun ist. Nachts auf einer viel befahrenen Fernstraße, an unübersichtlichen Unfallstellen oder in ähnlichen Situationen setzen Sie durch Rettungsaktionen vor Absicherung der Unfallstelle Ihr Leben und das anderer Verkehrsteilnehmer aufs Spiel.

  • Bei geringfügigen Schäden bis etwa 1.500 % je beteiligtem Fahrzeug unverzüglich an den Straßenrand fahren, wenn dadurch nicht Unfallspuren vor den notwendigen Feststellungen verwischt oder beseitigt werden.
  • Wenn Verletzten nicht unmittelbare Gefahr droht, sofort die Unfallstelle ordnungsgemäß absichern:
    1. Warnblinkanlage einschalten
    2. Warndreieck und (soweit vorhanden) Warnleuchte aufstellen

    Wichtig: Ein Warndreieck wenige Meter vor dem Unfallfahrzeug nützt nichts! Es sollte etwa 100 m vor der Unfallstelle aufgestellt werden.

  • Zur ersten Hilfe bei Unglücksfällen ist Jedermann, besonders aber jeder Unfallbeteiligte verpflichtet, soweit die Hilfe erforderlich und nach den Umständen zumutbar ist. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar! Im Verbandskasten Ihres Autos finden Sie die wichtigsten Verbandsmaterialien.

    Bei allen Verletzungen, die nicht offensichtlich ungefährlich sind, sollte man einen Arzt zurate ziehen.

  • Halten Sie sich bei Notfallmeldungen (allgemeiner Notruf 110) an das W-Schema:
    1. Wer meldet (Name und Standort)?
    2. Wo ist etwas passiert (Unfallort)?
    3. Was ist passiert? Wie viele Verletzte? Welche Verletzungen?
    4. Welche sonstigen Unfallfolgen?

3. Personalien austauschen!

Notieren Sie die wichtigsten Daten der anderen Unfallbeteiligten (Name, Anschrift, Versicherung, Versicherungsnummer und polizeiliches Kennzeichen des Fahrzeugs).

Falls die Versicherungsdaten der am Unfall beteiligten Fahrzeuge oder deren Halter nicht bekannt sind, so können diese über den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg unter der bundeseinheitlichen Rufnummer (01 80) 2 50 26 erfragt werden.

Beachten Sie, dass der Zentralruf der Autoversicherer auf Grund Ihres Anrufs die Schadensmeldung an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners weitergibt. Sie müssen deshalb damit rechnen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung von sich aus an Sie herantritt und einen Kraftfahrzeug-Sachverständigen ihrer Wahl einschaltet. Damit müssen Sie sich jedoch nicht zufrieden geben (siehe hierzu auch Tipp 10).

4. Brauchen Sie die Polizei?

Bei Unfällen mit Toten, Verletzten und erheblichem Sachschaden sollten Sie immer die Polizei rufen (allgemeiner Notruf: 110). Zweckmäßig ist ein solcher Anruf auch, wenn sich die Schuldfrage nicht klären lässt oder wenn an dem Unfall Personen beteiligt sind, die im Ausland wohnen. Notieren Sie bei einer Unfallaufnahme durch die Polizei den Namen der ermittelnden Polizeibeamtin oder des ermittelnden Polizeibeamten und die Dienststelle, damit Sie gegebenenfalls zurückfragen können.

Bagatellschäden können Sie selbst regeln (siehe Tipp 6).

5. Sichern Sie Beweismittel!

Unfallspuren sind die sichersten und besten Beweismittel. Deshalb dürfen Sie nicht beseitigt werden, ehe die notwendigen Feststellungen getroffen sind. Verstöße können mit einer Geldbuße belegt werden!

  • Markieren Sie insbesondere zunächst die Standorte der Fahrzeuge, den genauen Stand der Räder und die Lage von Unfallopfern oder Fahrzeugteilen. Vielleicht finden Sie in Ihrem Verbandskasten eine Kreide.
  • Bei schweren Unfällen sollten die Unfallfahrzeuge bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändert werden. Bei Bagatellunfällen müssen Sie dagegen die Fahrbahn möglichst rasch räumen, um den Verkehr nicht unnötig zu behindern. Sie beschwören sonst die Gefahr weiterer Unfälle herauf, die oft schwerer sind als Ihr eigener.
  • Zeugen sind manchmal nicht leicht zu finden. Fragen Sie insbesondere am Unfall nicht beteiligte Umstehende, wer bereit ist, als Zeuge auszusagen. Notieren Sie sich Namen und Anschrift der Zeugen, gegebenenfalls noch die Kraftfahrzeugkennzeichen unbeteiligter Dritter, die den Unfall beobachtet haben.
  • Fotos, die die Unfallstelle, die Anordnung der beteiligten Fahrzeuge nach dem Unfall, Unfallschäden etc. festhalten, erweisen sich später oft als sehr nützlich. Eine im Handschuhfach aufbewahrte billige Kamera, wenn möglich mit Blitzlicht, kann hier gute Dienste leisten.

6. Viel Lärm um nichts: Bagatellschäden

Kleinere Bagatellschäden können die Beteiligten selbst regeln, ohne die Polizei zu rufen. Halten Sie noch am Unfallort in einem kurzen Protokoll alle wesentlichen Angaben über die Unfallbeteiligten, die Fahrzeuge sowie Art, Verlauf und Folgen des Unfalls fest.

Alle Beteiligten sollten unterschreiben. Ihr Unfallgegner erhält ebenfalls ein unterschriebenes Exemplar. Fertigen Sie auch eine Skizze an. Wenn Sie die Polizei zu einem Unfall mit Bagatellschaden rufen, wird sie den Unfall aufnehmen, soweit das zur Klärung der Schuldfrage für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren notwendig ist (z.B. wenn ein Unfallbeteiligter eine Verwarnung ablehnt und deshalb eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erstattet werden muss), nicht aber zur Sicherung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche der Unfallbeteiligten. Denken Sie gerade bei Bagatellschäden an Ihren Schadensfreiheitsrabatt bei der Versicherung und an den Schadenschnelldienst zur Regulierung kleinerer Schäden.

7. Zwei Klippen, die Sie meiden sollten

  • Pauschale Schuldanerkenntnisse sollten Sie nicht abgeben. Sie können sonst Ärger mit Ihrer Versicherung bekommen. Der Versicherte ist nämlich nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Versicherung eine Schuld ganz oder teilweise anzuerkennen.
  • Ungebetene Unfallhelfer sollten Sie besonders kritisch unter die Lupe nehmen. Es könnten „Abschlepphaie“ sein, die Sie unter dem Vorwand der Hilfsbereitschaft nur ausnehmen wollen. Lassen Sie sich in jedem Fall mündlich vor Zeugen oder schriftlich den Preis für die angebotenen Dienste bestätigen. Halten Sie sich im Zweifel lieber an Unternehmen, die Ihnen von den Automobilklubs und Straßenmeistereien als seriös empfohlen werden. Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn Ihnen eine kostenlose Schadensregelung unter der Bedingung angeboten wird, dass Sie Ihre Ersatzansprüche abtreten. Solche Angebote sind oft nicht zu Ihrem Vorteil.

8. Viel Schreibarbeit: Die Versicherungen

Ihre eigene Versicherung müssen Sie innerhalb einer Woche schriftlich informieren, auch wenn Sie nicht an dem Unfall Schuld sind. Der Tod eines Unfallbeteiligten ist sogar gesondert innerhalb von 48 Stunden telegrafisch anzuzeigen.

Die Unfallanzeige sollte vor allem Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten enthalten, ferner eine kurze Schilderung des Unfallhergangs und der Unfallfolgen (Schadenshöhe? Verletzte?).

In aller Regel schickt Ihnen Ihre Versicherung dann einen Fragebogen, in dem Sie alle wesentlichen Einzelheiten angeben müssen. Hier können Sie auch schildern, wer Ihrer Meinung nach den Unfall verschuldet hat. Halten Sie sich an die Wahrheit. Sie riskieren Ihren Versicherungsschutz.

Bei einem selbstverschuldeten Unfall empfiehlt es sich häufig (je nach Schadensfreiheitsrabatt bis zu 500 %) Ersatzleistungen ohne Inanspruchnahme der Versicherung selbst zu regulieren, um sich den Schadensfreiheitsrabatt zu erhalten. Sollte eine gütliche Einigung mit den anderen Beteiligten dann trotzdem nicht gelingen, müssen Sie den Schaden bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres nachträglich Ihrer Versicherung melden.

Sie können aber auch den Unfall von vornherein Ihrer Versicherung anzeigen und später den von dieser gezahlten Entschädigungsbeitrag erstatten. Ihr Schadensfreiheitsrabatt bleibt Ihnen dann erhalten. Eine Nachmeldung ist im Übrigen auch möglich, wenn Sie im selben Kalenderjahr in einen weiteren Unfall verwickelt werden. Erkundigen Sie sich im Zweifel bei Ihrer Versicherung nach der günstigsten Lösung!

Die Versicherung des Unfallgegners sollten Sie ebenfalls rasch, spätestens binnen 14 Tagen, informieren. Auch Ihren Unfallgegner sollten Sie bitten, seine Versicherung selbst umgehend zu benachrichtigen. Möglicherweise können Sie bei klarer Schuldfrage schon jetzt eine Abschlagszahlung erhalten, um die Reparatur Ihres Wagens oder einen Neuwagenkauf zu finanzieren.

Müssen Sie weitere Stellen informieren?

Denken Sie zum Beispiel

  1. bei Verletzten an die Krankenversicherung
  2. bei Arbeitsunfällen an die Berufsgenossenschaft
  3. bei Verletzungen von Insassen an die Insassenunfallversicherung
  4. an Ihre Rechtsschutzversicherung
  5. und an Ihre Kaskoversicherung.

9. Wird Ihr Schaden voll ersetzt?

Schadenersatz können Sie nur verlangen, wenn der Gegner am Unfall Schuld ist oder wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haftet.

Sie müssen allerdings mit einer Minderung Ihres Anspruchs wegen der Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs oder wegen eines Mitverschuldens rechnen (z.B. wenn Sie keinen Gurt angelegt haben!). Die Anrechnung der Betriebsgefahr entfällt nur, wenn der Unfall für Sie durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Höhere Gewalt ist jedoch nur anzunehmen, wenn der Unfall durch ein unvorhersehbares Naturereignis oder ein unvorhersehbares, vorsätzliches Handeln Dritter hervorgerufen wurde und auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können.
Grundsätzlich sind zwar auch der Halter und (meist) der Fahrer des anderen Wagens ersatzpflichtig. Zweckmäßigerweise machen Sie Ihre Ansprüche jedoch bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend.

Beachten Sie: Kinder vor Vollendung des 10. Lebensjahres sind grundsätzlich von jeder Haftung für von ihnen verursachten Unfallschäden freigestellt, soweit sie nicht vorsätzlich gehandelt haben. Ihren eigenen Schaden erhalten die Kinder in vollem Umfang ersetzt, ihr Mitverschulden müssen Sie sich nicht entgegenhalten lassen.

Ist Ihnen der andere Beteiligte des Verkehrsunfalls nicht bekannt (z.B. weil er Unfallflucht begangen hat), oder war das andere Fahrzeug nicht versichert, können Sie möglicherweise trotzdem von den Versicherungen Schadenersatz verlangen. Wenden Sie sich an den

Verein für Verkehrsunfallhilfe e.V., Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg.

10. Welche Schäden sind zu ersetzen?

Der Umfang des Ersatzanspruchs kann im Einzelfall streitig sein. Grundsätzlich ist jede wirtschaftliche Einbuße zu ersetzen.

Hier einige Stichpunkte:

  • Personenschäden wie Heilungskosten, Verdienstausfall und Erwerbsminderung werden häufig von den eigenen Versicherungen (Krankenkasse, Berufsunfallversicherung etc.) oder vom Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) getragen. Der Ersatzanspruch geht dann insoweit auf diese Stellen über. Nur das Schmerzensgeld müssen Sie in jedem Fall selbst geltend machen.
  • Sachschäden müssen Sie selbst regulieren. In der Regel können Sie Ersatz der Reparaturkosten für Ihren Wagen verlangen. Sie müssen allerdings diese Kosten möglichst gering halten (keine zu aufwändigen Instandsetzungsarbeiten, z.B. genügt häufig eine Teillackierung). Bei Schäden etwa ab 500 % empfiehlt es sich, einen Kraftfahrzeug-Sachverständigen einzuschalten.
  • Den Sachverständigen können Sie selbst auswählen. Die Gutachterkosten hat Ihnen die gegnerische Versicherung zu ersetzen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung bereits einen Sachverständigen beauftragt haben sollte. Die Industrie- und Handelskammern geben alljährlich ein Verzeichnis der öffentlich bestellten Sachverständigen heraus und erteilen auch Auskünfte hierzu.
  • Von der Werkstatt sollten Sie sich eine detaillierte Rechnung geben lassen, die Sie bei der Versicherung Ihres Unfallgegners vorlegen können. Bei einem neueren Fahrzeug (bis zu etwa fünf Jahren) können Sie bei schweren Schäden neben den Reparaturkosten auch Ausgleich der Wertminderung verlangen, also für die Differenz des Wertes Ihres Fahrzeugs vor dem Unfall und nach der Reparatur. Für die Höhe der Wertminderung kommt es vor allem auf das Alter des Fahrzeugs, die bisherige Fahrleistung, die Art der Beschädigung und die Reparaturkosten an.
  • Einen Neuwagen können Sie verlangen, wenn Ihr beschädigtes Fahrzeug selbst praktisch fabrikneu war (Faustregel für die Grenze: etwa 1.000 km Fahrleistung). Sie können dann Ihren alten Wagen in Zahlung geben und erhalten die Differenz zum Kaufpreis für den Neuwagen ausbezahlt. Unter Umständen müssen Sie einen gewissen Abschlag für die bisherige Nutzung des Unfallfahrzeugs einkalkulieren.
  • Hat Ihr Fahrzeug einen Totalschaden? Dann erhalten Sie grundsätzlich das Geld für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzwagens. Von einem Totalschaden spricht man nicht nur, wenn das Fahrzeug wegen der Schwere der Beschädigung nicht mehr repariert werden kann. Ein (wirtschaftlicher) Totalschaden liegt auch vor, wenn die Kosten der Instandsetzung den Zeitwert des Wagens vor dem Unfall erheblich (in der Regel 20 – 30 %) übersteigen. In Zweifelsfällen können Sie von sich aus einen Sachverständigen beauftragen.
  • Die Kosten eines gleichwertigen Mietwagens für die Zeit der Reparatur oder bis zum Kauf eines neuen Fahrzeugs sind Ihnen in der Regel zu ersetzen. Sie müssen diese Zeit allerdings so kurz wie möglich halten (ggf. wiederholte Anfrage in der Werkstatt!). Auch für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs billigt man Ihnen grundsätzlich höchstens drei bis vier Wochen zu. Schon im eigenen Interesse sollten Sie auf einen möglichst günstigen Mietwagentarif achten, denn da Sie in der Mietwagenzeit Ihr eigenes Fahrzeug schonen, werden ca. 20 Prozent der Kosten nicht ersetzt! Manche Versicherer verzichten allerdings auf diesen Abschlag, wenn Sie das Mietfahrzeug eine Klasse niedriger als Ihren eigenen Wagen wählen.
    Hinweis: Wenn Sie nicht vollen Schadenersatz beanspruchen können, müssen Sie auch einen Teil der Mietwagenkosten aus eigener Tasche bezahlen!
  • Nutzungsausfall können Sie beanspruchen, wenn Sie auf einen Mietwagen verzichten. Je nach Größe, Alter und Ausstattung Ihres Fahrzeugs können Sie mit ca. 25-80 Euro pro Tag rechnen.

Noch drei Tipps zur Schadensabwicklung

Denken Sie bei Bagatellschäden an den Schadenschnelldienst, den viele Versicherungen in größeren Städten unterhalten. Dort wird Ihr Schaden geschätzt. In manchen Fällen können Sie sich die voraussichtlichen Reparaturkosten sogar sofort ausbezahlen lassen. Eine Abfindungserklärung sollten Sie allerdings nur unterschreiben, wenn Sie sicher sind, dass keine verdeckten Schäden mehr vorhanden sind, die Sie noch nicht überblicken können.

Auch wenn Sie den Schaden nicht beheben lassen oder die Reparatur selbst ausführen, können Sie als Schadenersatz den Betrag verlangen, den die Reparatur in einer Werkstatt gekostet hätte. Allerdings wird in einem solchen Fall die Mehrwertsteuer nicht mehr erstattet. Denn nach der im Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelung ist ein Ersatz der Mehrwertsteuer nur dann möglich, „wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“.

In Zweifelsfällen sollten Sie immer zuerst mit der gegnerischen Versicherung Kontakt aufnehmen, ehe Sie größere Aufwendungen im Vertrauen auf die Ersatzpflicht Ihres Unfallgegners machen. Sie können sich dadurch unliebsame Überraschungen ersparen.

11. Brauchen Sie einen Rechtsanwalt?

Vor allem bei schweren Unfällen mit Personenschäden oder der Gefahr strafrechtlicher Sanktionen (Führerscheinentzug) sowie in Zweifelsfällen (bei unklarer Schuldfrage oder bei Streit über die Höhe des Ersatzanspruchs) wird sich in der Regel die Einschaltung eines Rechtsanwalts empfehlen.

Aber auch in anderen Fällen können Sie sich jederzeit an einen Rechtsanwalt wenden. Die Kosten für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche müssen Ihnen von der gegnerischen Versicherung erstattet werden, soweit sich die geltend gemachten Ansprüche als berechtigt erweisen. Andere Kosten müssen Sie in der Regel selbst tragen, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind.

Haben Sie nur ein geringes Einkommen, erhalten Sie gegen eine niedrige Gebühr trotzdem Rechtsrat (Beratungshilfe). Erkundigen Sie sich nach den näheren Einzelheiten bei Ihrem Amtsgericht.
12. Haften Sie für Schäden Ihrer Mitfahrer?

Für solche Schäden müssen Sie nur aufkommen, wenn Sie an dem Unfall (mit)schuld sind. Sie müssen den Schaden jedoch nicht aus eigener Tasche bezahlen. Ihre Haftpflichtversicherung springt für Sie ein.
Vom Unfallgegner (bzw. dessen Versicherung) können Ihre Beifahrer Schadenersatz verlangen, wenn er wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs oder wegen Verschuldens haftet. Da unter Umständen niemand für den Schaden der Mitfahrer einzustehen hat, kann es sich empfehlen, eine Insassenunfallversicherung abzuschließen.

13. Unfälle mit Gebietsfremden

Unfälle mit einem Ausländer können Ihnen auch in der Bundesrepublik passieren. Sie können dann eventuell unmittelbar durch das

Deutsche Büro Grüne Karte e.V.
Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg

Schadenersatz erhalten.

Nehmen Sie es in diesen Fällen mit der Aufnahme des Unfalls besonders genau und notieren Sie vor allem auch Namen und Anschrift der Versicherung des ausländischen Beteiligten sowie das Kennzeichen des ausländischen Fahrzeugs.

14. Unfälle im Ausland

Unfälle im Ausland sind meist besonders unangenehm. Die Durchsetzung eines Ersatzanspruchs ist häufig sehr schwierig.
Außerdem sind in einigen wichtigen Urlaubsländern Schäden nicht in dem in Deutschland üblichen Umfang erstattungsfähig.

Grundsätzlich:

  • Notieren Sie die Daten von Fahrer, Halter, Fahrzeug und Versicherung
  • Unterschreiben Sie keine fremdsprachigen Schriftstücke
  • Verwenden Sie für die Unfallaufnahme den mehrsprachigen „Europäischen Unfallbericht“
  • Nehmen Sie Fotos von der Unfallstelle und der Unfallschäden auf
  • Die Schadensabwicklung mit ausländischen Versicherungen ist oft sehr schwierig und langwierig
  • Häufig ist die Einschaltung eines deutschsprachigen Anwalts notwendig

15. Auch das Finanzamt kann Ihnen helfen!

Unfallkosten können bei der Einkommensteuer oder beim Lohnsteuerjahresausgleich steuersenkend wirken. Aufwendungen, die durch einen Verkehrsunfall entstehen, können nämlich – unabhängig vom Verschulden – beim Finanzamt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sich der Unfall auf einer ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Fahrt ereignet hat und für den Unfall nicht private Gründe, wie z.B. Alkoholeinfluss, maßgeblich waren.

Als betrieblich sind bei Gewerbetreibenden, Freiberuflern oder Land- und Forstwirten z.B. Fahrten zur Betriebsstätte, zu Kunden, Lieferanten, Mandanten usw. anzusehen. Als berufliche Fahrten kommen bei Arbeitnehmern neben Dienstreisen in erster Linie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Betracht.

Steuerlich auswirken können sich im Ergebnis nur die tatsächlich entstandenen und um Ersatzleistungen (z.B. von der gegnerischen Haftpflicht- bzw. von der eigenen Kasko- oder Rechtsschutzversicherung) gekürzten Aufwendungen, z.B. Reparaturkosten, gegebenenfalls Wertminderung am eigenen Fahrzeug, Abschleppkosten, Gutachterkosten, Gerichts- und Anwaltskosten.

Steuerlich nicht abziehbar sind dagegen stets evtl. festgesetzte Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder.

Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.

Als Zeuge vor Gericht

Sie haben vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft ein Schreiben erhalten, in dem Sie zu einer Vernehmung als Zeuge in einem Zivil- oder Strafprozess vor Gericht geladen werden. Wenn Sie noch nie vor Gericht ausgesagt haben, werden Sie viele Fragen auf dem Herzen haben:

  • Welche Aufgaben kommen auf mich zu?
  • Muss ich vor Gericht erscheinen?
  • Wie läuft eine Gerichtsverhandlung ab?
  • Muss ich aussagen?
  • Muss ich meine Aussage beeiden?
  • Welche Rechte habe ich als Zeuge?

Diese Fragen will Ihnen die vorliegende Informationsschrift beantworten. Sie soll dadurch Ihnen als Zeugin oder Zeuge Ihre verantwortungsvolle Aufgabe erleichtern.

Herbert Mertin
Justizminister von Rheinland-Pfalz

Helfen Sie dem Gericht, die Wahrheit zu finden!

Die Gerichte müssen zeitlich zurückliegende Vorgänge beurteilen, bei denen die Richter nicht selbst dabei waren. Um herauszufinden, was sich tatsächlich zugetragen hat, ist das Gericht daher auf Beweismittel angewiesen. Ein besonders wichtiges Beweismittel sind Zeugen. Sie sind die Personen, die bei den Vorgängen, um die es geht, dabei waren, sie konkret gesehen und miterlebt haben.

Ihre Aufgabe ist im Grunde ganz einfach: Sie berichten lediglich, was Sie über den Vorfall, um den es geht, wissen, und beantworten anschließend – soweit dies erforderlich sein sollte – ergänzende Fragen. Verschweigen Sie dabei nichts, aber fügen Sie auch nichts hinzu. Besitzen Sie Aufzeichnungen, mit deren Hilfe Sie den Vorgang genauer darstellen können, so bringen Sie diese Aufzeichnungen bitte mit. Sie ersparen damit dem Gericht zusätzliche Arbeit und sich selbst möglicherweise eine erneute Vernehmung.

Der Gang zum Gericht bringt sicher oft Unannehmlichkeiten mit sich. Für jeden von uns ist Zeit kostbar. Bedenken Sie aber: Auch Sie sind vielleicht einmal auf einen Zeugen angewiesen.
Nach dem Gesetz sind sie zum Erscheinen verpflichtet!

Nehmen Sie Ihre Zeugenpflicht nicht auf die leichte Schulter! Nach dem Gesetz sind Sie verpflichtet, der Aufforderung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft nachzukommen und vor Gericht und bei der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.

Es ist unerheblich, ob Sie selbst meinen, etwas von Bedeutung zur Sache aussagen zu können. Der Zeugenladung müssen Sie in jedem Fall Folge leisten, auch wenn Sie das, was Sie zu sagen haben, schon der Staatsanwaltschaft oder der Polizei geschildert haben.

Sie müssen nur dann nicht vor Gericht erscheinen, wenn schwerwiegende Verhinderungsgründe vorliegen, wie z.B. eine Erkrankung. Teilen Sie dem Gericht aber in einem solchen Fall unverzüglich mit, dass und warum Sie nicht zu dem festgesetzten Termin kommen können. Schreiben Sie am besten, oder – wenn die Zeit für eine rechtzeitige schriftliche Nachricht nicht mehr ausreicht – telefonieren Sie wenigstens.
Sofern Sie Ihr Ausbleiben nicht umgehend und nicht genügend entschuldigen, müssen Sie mit erheblichen finanziellen Nachteilen rechnen. Zunächst einmal muss das Gericht Ihnen die durch Ihr Fernbleiben verursachten Kosten auferlegen. Daneben müssen Sie noch mit einem Ordnungsgeld und, wenn Sie es nicht bezahlen, sogar mit Ordnungshaft rechnen. Auch kann unter Umständen die zwangsweise Vorführung angeordnet werden. Der Zeugenpflicht kann man sich also letztlich nicht entziehen.

Wie läuft eine Gerichtsverhandlung ab?

Aus der Zeugenladung können Sie entnehmen, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort Sie erscheinen müssen. Finden Sie sich also bitte pünktlich ein. Um festzustellen, ob alle geladenen Prozessbeteiligten – also auch die Zeugen – erschienen sind, ruft das Gericht regelmäßig vorab alle in der betreffenden Sache erschienenen Personen in den Sitzungssaal. Bereits jetzt – also noch vor der Vernehmung – werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die Folgen einer unwahren Aussage belehrt.

Scheuen Sie sich nicht zu fragen, wenn Sie etwas nicht verstanden haben. In der Regel werden die Zeugen aufgefordert anschließend den Sitzungssaal wieder zu verlassen. Sie müssen nunmehr im Zeugenzimmer oder vor dem Verhandlungssaal darauf warten, bis Sie zu Ihrer Vernehmung wieder hereingerufen werden. Das Gericht wird in jedem Fall bemüht sein, Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen.
Haben Sie aber bitte Verständnis dafür, wenn es im Einzelfall dennoch zu Verzögerungen kommen kann. Vielleicht bringen Sie sich auch etwas mit, das Ihnen hilft, die Wartezeit zu überbrücken.
Wenn Sie nun wieder in den Saal gerufen werden, beginnt die Vernehmung damit, dass Sie über Vor- und Zunamen, Alter und Beruf befragt werden. Regelmäßig müssen Sie auch Ihren Wohnort angeben; im Strafprozess kann Ihnen von dem Vorsitzenden gestattet werden, den Wohnort zu verschweigen, wenn Sie oder eine andere Person durch die Angabe gefährdet wären.

Anschließend werden Sie zur Sache vernommen. Erzählen Sie im Zusammenhang, was Ihnen vom Gegenstand der Vernehmung bekannt ist. Es kommt dabei nicht darauf an dass Sie sich besonders gewandt ausdrücken. Schildern Sie aber nur, was Sie wissen. Wenn Sie am Geschehensablauf Zweifel haben oder wenn Sie sich nicht mehr genau erinnern, teilen Sie dies selbstverständlich dem Gericht ebenfalls mit. Wenn Sie Ihre Schilderung beendet haben, werden Ihnen vielleicht noch ergänzende Fragen gestellt werden. Beantworten Sie sie so gut sie können.

Ist Ihnen eine Frage nicht klar geworden, dann bitten Sie um nähere Erläuterung. Zur Aufregung besteht überhaupt kein Anlass. Sie können – wenn Sie die Wahrheit sagen -nichts verkehrt machen.
Sie müssen vor Gericht aussagen!

Ebenso wie Sie vor Gericht und bei der Staatsanwaltschaft erscheinen müssen, besteht für Sie als Zeuge auch eine Aussagepflicht. Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. Das Recht, die Aussage zu verweigern, haben z.B. Eltern, Kinder, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte und sonstige nahe Angehörige einer Partei oder eines Beschuldigten (nicht aber die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft).
Sie brauchen auch keine Angaben zu machen, durch die Sie sich selbst oder einen Ihrer nahen Angehörigen in Gefahr bringen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Wenn Sie aber von diesem Recht, die Aussage zu verweigern, keinen Gebrauch machen, müssen Sie selbstverständlich wahrheitsgemäße Angaben machen.

Im Zivilprozess können Sie die Beantwortung einzelner Fragen auch dann verweigern, wenn Sie Ihnen oder einem nahen Angehörigen zur Unehre gereichen oder einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden bringen würde.

Liegt kein Grund vor, der ausnahmsweise zur Verweigerung der Aussage berechtigt, so müssen Sie aussagen. Verweigern Sie die Aussage trotzdem, so müssen Ihnen die hieraus entstehenden Kosten auferlegt werden. Weiter haben Sie mit einem Ordnungsgeld und bei Nichtbezahlung mit Ordnungshaft zu rechnen. Unter Umständen kann man zur Erzwingung der Aussage sogar in Haft genommen werden.
Sie können vereidigt werden!

Im Strafprozess ist die Vereidigung der Regelfall. In anderen gerichtlichen Verfahren, wie z.B. dem Zivilprozess, kann das Gericht die Vereidigung anordnen.
Von der Vereidigung ausgenommen sind aber z.B. Minderjährige unter 16 Jahren. Das gleiche gilt im Strafprozess für Personen, die verdächtigt sind, an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat beteiligt zu sein. Schließlich hängt die Vereidigung in manchen Fällen vom Ermessen des Gerichts ab, so z.B. bei Personen, deren Aussagen keine wesentliche Bedeutung für das Verfahren zukommt. Das gleiche gilt für Opfer von solchen Straftaten, die Gegenstand der Hauptverhandlung sind, und deren nahe Angehörige, sowie für nahe Angehörige des Angeklagten. Letztere haben auch das Recht die Eidesleistung zu verweigern. Das Strafgericht kann darüber hinaus z.B. von der Vereidigung absehen, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten.
Für das Privatklage- und das Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie für das Verfahren gegen Jugendliche gelten Besonderheiten. Hier sollen die Zeugen nur ausnahmsweise vereidigt werden.
Bei einer grundlosen Verweigerung der Eidesleistung ergeben sich im Wesentlichen die gleichen Folgen, wie sie oben bei der unberechtigten Zeugnisverweigerung beschrieben wurden.

Falschaussagen sind strafbar

Unabhängig davon, ob Sie vereidigt werden oder nicht: Falschaussagen vor Gericht sind strafbar.
Meineid ist kein Kavaliersdelikt. Das Gesetz sieht hierfür den Regelstrafrahmen von 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. An dieser hohen Strafdrohung können Sie erkennen, für wie wichtig das Gesetz eine beeidete Aussage hält. Dies ist auch leicht einzusehen, wenn man bedenkt, was ein Meineid anrichten kann: Existenzen können vernichtet, Unschuldige bestraft und Schuldige ihrer gerechten Strafe entzogen werden.
Bestraft wird aber auch, wer nicht vereidigt wurde und vorsätzlich die Unwahrheit sagt und zwar mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten. Strafbar macht sich schließlich selbst derjenige, der zwar nicht vorsätzlich, wohl aber aus einem vorwerfbaren Mangel an Sorgfalt (fahrlässig) falsche Angaben macht, sofern er vereidigt wurde. Für den verantwortungsbewussten Bürger ist es jedoch eine Selbstverständlichkeit, vor Gericht die Wahrheit zu sagen.

Was Sie über Ihre Rechte sonst noch wissen sollten!

Als Zeuge sind Sie berechtigt, einen Rechtsbeistand Ihres Vertrauens zu der Vernehmung hinzuzuziehen, wenn Sie das für erforderlich halten, um von Ihren prozessualen Befugnissen, insbesondere von einem Zeugnisverweigerungsrecht, sachgerecht Gebrauch machen zu können.
Entstehende Kosten müssen Sie im Regelfall selbst tragen. Den Zeugen, die Verletzte einer Straftat sind, stehen im Strafverfahren wegen dieser Straftat besondere Rechte und Befugnisse zu. Diese Rechte und Befugnisse sind in einem Merkblatt zusammengefasst. Sofern Sie Verletzter einer Straftat sind und Ihnen dieses Merkblatt noch nicht ausgehändigt worden ist, können Sie es bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften erhalten.

Alle vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herangezogenen Zeugen haben einen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall und auf Ersatz der Auslagen. Der Anspruch erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Monaten einen entsprechenden Antrag stellen.

Im Einzelnen können Sie folgendes verlangen:

  • Ihren Verdienstausfall bis zu einer Höchstgrenze von Euro 17,– je Stunde der versäumten Arbeitszeit. Wer keinen Verdienstausfall erleidet, erhält Euro 3,– je Stunde als Entschädigung für Zeitversäumnis. Wer nicht erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt (Hausfrauen, Hausmänner), erhält Euro 12,– je Stunde. Die Entschädigung für Zeitversäumnis und die Hausfrauen- bzw. Hausmännerentschädigung entfallen, wenn Sie durch die Heranziehung ersichtlich keine Nachteile erleiden. Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.
  • Die notwendigen, tatsächlich entstandenen Fahrtkosten und zwar grundsätzlich – bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn; – bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs 0,25, für jeden gefahrenen Kilometer. Höhere Kosten werden nur ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände nötig sind. Für zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegte Entfernungen kann kein Kostenersatz (insbesondere keine Kilometerpauschale) gewährt werden;
  • bis zu bestimmten Grenzen auch Ausgaben für Verpflegung und eine etwa erforderliche Übernachtung;
  • Sonstige notwendige Aufwendungen (z.B. bei Schwerbehinderten die Kosten einer notwendigen Begleitperson, Kosten für die Vertretung am Arbeitsplatz oder die Betreuung von Kindern oder sonstigen Angehörigen, die gewöhnlich von Ihnen beaufsichtigt werden).

Auf Antrag wird Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen für die zu erwartenden Reisekosten ein angemessener Vorschuss gewährt. Nähere Einzelheiten können Sie der Ladung entnehmen oder ggf. bei dem Kostenbeamten des heranziehenden Gerichts oder dem Amtsgericht Ihres Wohnorts erfragen.
Als Zeuge erfüllen Sie eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht. Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information die Erfüllung dieser Pflicht etwas erleichtert zu haben.

Pflichtverteidigung und Prozesskostenhilfe

Nicht jedem Bürger, der nach der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe erhält, wird nach der Strafprozessordnung auch ein Pflichtverteidiger beigeordnet.

1. Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe, also die Möglichkeit, sich die Kosten des Gerichtsverfahrens ganz oder teilweise vom Staat erstatten zu lassen, wurde früher noch als „Armenrecht“ bezeichnet. Diese Bezeichnung existiert heute nicht mehr, da nämlich auch jeder normal verdienende Bürger in den Genuss von Prozesskostenhilfe kommen kann, wenn seinem Einkommen einiges an Belastungen gegenübersteht, die bei der Gewährung der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen sind.

Gemäß 114 ZPO (Zivilprozessordnung) steht Ihnen Prozesskostenhilfe zu, wenn

  • der von Ihnen beabsichtigte Prozess (oder die von Ihnen beabsichtigte Abwehr gegen Ansprüche eines anderen) Aussicht auf Erfolg hat (Das Gericht legt dabei wegen der Erfolgsaussichten keine allzu strengen Maßstäbe an. Es reicht aus, wenn Sie den Prozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewinnen können. Dies ist der Fall, wenn Sie eine 51 %-ige Gewinnchance haben),
  • wenn zusätzlich die Prozessführung nicht mutwillig ist (Mutwillig handeln Sie dann, wenn Sie Klage wegen eines Anspruchs erheben, den ein vernünftiger Mensch nicht verfolgen würde) und
  • Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.

Wichtig: Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht auf die Prozessführungskosten der gegnerischen Partei, insbesondere die gegnerischen Anwaltskosten müssen bei einer Niederlage trotzdem erstattet werden. Daneben ist zu beachten, dass das Verfahren über die Beantragung von Prozesskostenhilfe allein schon Kosten verursacht. Wird also letztlich keine Prozesskostenhilfe bewilligt, müssen die angefallenen Kosten beglichen werden. Besteht jedoch eine Rechtsschutzversicherung, die für die Kosten aufkommt, so wird keine Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zuständig für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist das Gericht, welches für den eigentlichen Rechtsstreit zuständig ist.

2. Pflichtverteidiger

Ein Pflichtverteidiger wird Ihnen bestellt, wenn das Gesetz für ein Strafverfahren zwingend anordnet, dass der Angeklagte einen Verteidiger hat, soweit er nicht bereits durch einen Verteidiger seiner Wahl (Wahlverteidiger) verteidigt wird.

Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt und erhält gegenüber dem Wahlverteidiger reduzierte Gebühren. Im Falle einer Verurteilung werden Ihnen in der Regel die Verfahrenskosten auferlegt und die Staatskasse fordert die verauslagten Gebühren für den Pflichtverteidiger dann von Ihnen zurück.

Ein Pflichtverteidiger wird Ihnen nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung (eine Verfahrenslage, in welcher der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann) bestellt. Liegt einer dieser Fälle vor, so muss das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen, unabhängig davon, ob Sie dies wünschen oder nicht.

In folgenden Fällen besteht gemäß 140 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung) ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger:

  • Tatvorwurf ist ein Verbrechen (Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind),
  • das Verfahren kann zu einem Berufsverbot führen,
  • der Beschuldigte befindet sich seit mehr als drei Monaten aufgrund richterlicher Anordnung in Untersuchungshaft oder in einer sonstigen Anstalt und wird voraussichtlich nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen,
  • die Hauptverhandlung findet im ersten Rechtszug vor dem Land- oder Oberlandesgericht statt,
  • es kommt eine Unterbringung zur Erstellung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten in Betracht,
  • ein Sicherungsverfahren wird durchgeführt (dies geschieht immer dann, wenn der Angeklagte bei der Tat z. B. infolge von Alkohol und Drogen schuldunfähig war, aber eine Maßregel der Besserung u. Sicherung verhängt werden muss, weil der Täter aufgrund seines Zustandes für die Allgemeinheit gefährlich ist)
  • oder der bisherige Verteidiger wird durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen.

Neben den Fällen des § 140 Abs. 1 StPO, in denen allein aufgrund eines bestimmten prozessualen Sachverhalts die Notwendigkeit der Verteidigung angeordnet wird, besteht die notwendige Verteidigung nach der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO auch dann,

  • wenn wegen der Schwere der Tat (die zu erwartende Sanktion; hier ist als Faustregel der Fall zu nennen, wonach mit einer Freiheitsstrafe von ca. 1 Jahr und mehr gerechnet werden muss)
  • oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage (z. B. bei Anklageerhebung vor dem erweiterten Schöffengericht) die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint
  • oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann (z. B. bei Ausländern, die nicht der deutschen Sprache mächtig sind).

Lassen Sie sich im Einzelfall von uns beraten, ob ein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers besteht. Gerade bei der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO gibt es zu viele Spezialfälle, um diese hier umfassend darstellen zu können.

Wichtig: Ein Pflichtverteidiger ist kein ?Anwalt 2. Klasse?. Er hat alle Rechte, die auch ein Wahlverteidiger hat. Seine Aufgabe ist es, alle zugunsten des Angeklagten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände vor Gericht zu Gehör zu bringen. In der Regel ordnet Ihnen das Gericht, vor dem die Verhandlung stattfinden soll, vor Zulassung der Anklage einen Pflichtverteidiger bei. Dabei wird Ihnen zuvor die Möglichkeit gewährt, einen Verteidiger zu benennen, der als Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll. Das Gericht wird Ihnen dann regelmäßig den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beiordnen, wenn der Beiordnung nicht wichtige Gründe entgegenstehen, dies ergibt sich aus dem grundgesetzlich geschützten Recht auf ein faires Verfahren. Erfolgt keine Benennung, soll der zu bestellende Verteidiger möglichst aus der Zahl der bei dem zuständigen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt werden (§ 142 Abs. 1 StPO).

3. Der Unterschied

Fazit: Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach der Zivilprozessordnung richtet sich im Wesentlichen nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, während die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach der Strafprozessordnung erfolgt, wenn einer der gesetzlichen Fälle der notwendigen Verteidigung vorliegt.

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