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Revision in Strafsachen

Die Revision ist ein höchst eigentümliches Rechtsmittel, zuweilen wird kritisiert: ein Unvollkommenes. Denn im Gegensatz zur Berufung bietet sie keine vollständige „zweite Chance“. Das angegriffene Urteil wird vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin überprüft, also, ob das Verfahrensrecht und das Strafrecht beachtet und richtig angewendet wurde. Eine neue Beweisaufnahme findet in der Revision nicht statt. Die Revision ist – anders als die Berufung – keine zweite Hauptverhandlung. Feststellungen, die im ersten Verfahren zu Geschehnissen, Abläufen, Aussagen und Folgen getroffen wurden, werden grundsätzlich nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft, sondern nur, ob diese Feststellungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewonnen und für die Urteilsfindung verwendet wurden.

Was Rechtsfehler sind und welche davon auf die Revision hin zu einer Aufhebung des Urteils führen können, ergibt sich letztlich nicht nur aus den gesetzlichen Normen, sondern auch aus der reichhaltigen und daher schwer überschaubaren Rechtsprechung der Revisionsgerichte (Bundesgerichtshof bzw. Oberlandesgerichte).

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