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Ordnungswidrigkeitenrecht

Die Trennung des Ordnungswidrigkeitenrecht vom klassischen Strafrecht und die Unterscheidung zwischen den Sanktionen der „Strafe“ und der „Geldbuße“ hat ihren Ursprung auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts. Im Wirtschaftsstrafgesetz von 1954 hat der Gesetzgeber erstmalig eine Unterscheidung zwischen Straftaten auf der einen und bloßen Ordnungswidrigkeiten auf der anderen Seite vorgenommen. Bis zum Jahr 1974 wurden viele der als so genannte „Übertretungen“ im Strafrecht angesiedelten Delikte dann zu Ordnungswidrigkeiten. Seine Verwandtschaft zum Strafrecht hat das Ordnungswidrigkeitenrecht bis heute beibehalten.

Im Laufe der Entwicklung ist das Ordnungswidrigkeitenrecht dann auf die meisten Rechtsgebiete ausgedehnt worden; kaum ein Gesetz, das Verstöße nicht als Ordnungswidrigkeit qualifiziert, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Der gesamte Bereich der Wirtschaft und des Handels unterliegt zahlreichen ordnungsrechtlichen Vorschriften, die zu beachten sind. Mit der zunehmenden Europäisierung und Globalisierung der Märkte gewinnt auch das internationale Ordnungswidrigkeitenrecht an Bedeutung. Selbständig neben dem deutschen Recht steht das Bußgeldrecht der Europäischen Gemeinschaft. Deren Bußgeldgewalt richtet sich nicht nur gegen die Mitgliedsstaaten selbst, sondern auch gegen Unternehmen und Einzelpersonen.

Obwohl es sich bei Verstößen nicht um kriminelles Unrecht, sondern lediglich um Zuwiderhandlungen mit erheblich vermindertem Unrechtsgehalt handelt, können die verhängten Bußgelder nicht geahnte Dimensionen erreichen. Beispielsweise können gegen juristische Personen und Personenvereinigungen Geldbußen bis zu einer halben Million Euro verhängt werden, wenn eine Zuwiderhandlung gegen betriebsbezogene Pflichten festgestellt wird, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Betroffene aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen und kann also den Betrag von EUR 500.000 deutlich überschreiten. Die Zuwiderhandlung gegen eine Ordnungsvorschrift kann somit ebenso gravierende Konsequenzen wie ein Strafverfahren nach sich ziehen.

Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist im Zuge seiner Ausdehnung schwerer durchschaubar geworden. Auf der einen Seite verzahnt es sich zunehmend mit dem Strafrecht, auf der anderen Seite gewinnen Ordnungswidrigkeiten – beispielsweise nach dem Kartell-, Wettbewerbs-, Außenwirtschafts- oder Immissionsschutzrecht – immer mehr eigenständige Bedeutung. Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist deshalb ein Rechtsgebiet, dem wir uns – insbesondere wegen seiner weitreichenden, oft unterschätzten wirtschaftlichen Folgen – mit derselben Intensität wie anderen „klassisch strafrechtlichen“ Gebieten widmen.

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