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Umweltstrafrecht

Ein Problem des Umweltstrafrechts ist auch die strafrechtliche Verantwortung von Amtsträgern im Rahmen von deren Verwaltungshandeln. Hier kommt es auf den tatsächlichen Einfluss auf die Herbeiführung des Erfolgs an. Nicht speziell umweltstrafrechtlich ist die Haftung für Unterlassen. So können Amtsträger, die Gewässerverunreinigungen durch unzureichend geklärte Abwässer nicht verhindern, strafbares Unrecht begehen.

Auch im Umweltstrafrecht gilt weiter der Grundsatz, dass lediglich Einzelpersonen bestraft werden können und nicht etwa Unternehmen. Es ist also immer eine Verbindung zwischen dem Unrecht und einer handelnden Person herzustellen, was im Bereich arbeitsteiligen Zusammenwirkens einer Vielzahl von Verantwortungsträgern Zurechnungsprobleme aufwirft. Geldbußen (nicht: echte Strafen) können gem. § 30 OWiG jedoch auch gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen verhängt werden. Hier sind Sanktionen bis zum Höchstmaß von einer Million Euro möglich.

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