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Steuerstrafrecht

Es ist nicht erst seit den „Luxemburg“-Fällen im Zusammenhang mit Auslandskapitalanlagen kein Geheimnis, dass es ein „Bankgeheimnis“ nicht gibt und Kreditinstitute in Verdachtsfällen den Ermittlern Auskunft über Daten der Kunden geben, namentlich um Durchsuchung und Beschlagnahme abzuwenden. In Verdachtsfällen versenden die Ermittler dann sog. Kontrollmitteilungen an die Heimatfinanzämter der Betroffenen, deren Straf- und Bußgeldstellen gegebenenfalls Steuerstrafverfahren einleiten können. Diese Verfahren können zu den gleichen Sanktionen führen wie ganz gewöhnliche Strafverfahren und sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Im Vergleich zu Strafverfahren der allgemeinen Kriminalität gibt es aber zahlreiche Besonderheiten. Insbesondere hat der Staat bei der Durchführung des Steuerstrafverfahrens ein geringeres Interesse an der Verhängung von Sanktionen als bei anderen Strafverfahren: Es geht nämlich immer auch darum, unerkannte Steuerquellen zu eröffnen und die Steuerausfälle so gering wie möglich zu halten.

Dies hat besondere Bedeutung für eine mögliche Einstellung des Verfahrens, die gerade bei Steuerverkürzungen geringeren Ausmaßes in Betracht kommen kann.

Noch vorteilhafter ist es, wenn die gesetzlich geregelte Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige genutzt werden kann. Diese unterliegt jedoch zunächst zeitlichen Schranken. Sie ist etwa ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bereits bekannt gegeben wurde. 

Gleiches gilt, wenn die Tat bereits entdeckt wurde und der Betroffene das weiß oder aber damit rechnen musste (vgl. zu Einzelheiten Hansjörg Elbs, RA und FA f. Strafrecht und Steuerrecht/RA Dr. Rainer Birke, Grundzüge des Steuerstrafrechts – die Selbstanzeige, erschienen in: Steuer & Studium 2003, Heft 9, Seite 501). Aber selbst wenn ein Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet ist und die Ermittler bereits mit der Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen des Beschuldigten beginnen, kann unter Umständen zumindest noch für Zeiträume, auf die sich das Steuerstrafverfahren (noch) nicht erstreckt, Straffreiheit wegen des Steuerdelikts erreicht werden (siehe dazu BGH, Urteil vom 05.05.2004 – 5 StR 548/03, Besprechung bei MR Dr. Markus Jäger/RA Dr. Rainer Birke, Steuerhinterziehung: Selbstanzeige bei Scheinfirmen, erschienen in Praxis Steuerstrafrecht 2004, Seite 181).

Besondere Vorsicht ist bei Selbstanzeigen im Fall der Beteiligung mehrerer Personen geboten, da hier die erste Selbstanzeige zur Tatentdeckung führen und die Selbstanzeige sämtlicher weiterer Beteiligter sperren kann. Auch der eigene Steuerberater kann unter Umständen ein Interesse an der Selbstanzeige bei Steuerverkürzungen von Mandanten haben.

Sind die Steuerverkürzungen zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits eingetreten, so muss der Betroffene auch bedenken, dass er die Steuerschulden nachzahlen muss, wenn er Straffreiheit erlangen will. Aber auch eine missglückte Selbstanzeige kann jedoch immer noch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Unabdingbar ist in jedem Fall eine rechtzeitige Beurteilung der Lage, um trotz vorhandenen Zeitdrucks die richtige Entscheidung treffen zu können.

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