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Wiederaufnahmeverfahren

I. Grundzüge des Wiederaufnahmeverfahren

Das Wiederaufnahmeverfahren besteht aus zwei Abschnitten: Im Additionsverfahren wird die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 368 StPO geprüft und nach Zulassung des Antrags durch Beschluss im Probationsverfahren die Begründetheit im Sinne einer Überprüfung der Richtigkeit des Wiederaufnahmevorbringens (§§ 369 ff. StPO).

Additionsverfahren

In der Zulässigkeitsprüfung wird die Form des Antrags (§ 366 Abs. 1 StPO), die Beschwerde, die Darlegung zulässiger und zur Erreichung eines statthaften Wiederaufnahmeziels geeigneter Wiederaufnahmegründe (§ 368 Abs. 1 StPO) und evtl. Ausschlussgründe der §§ 363, 364 StPO geprüft.

Die Rspr. hat im Additionsverfahren hohe Hürden errichtet, die insbesondere die Prüfung der Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel iSd §§ 359 Nr. 5, 368 Abs. 1 StPO betreffen.

Ist ein neues Beweismittel schon für sich genommen abstrakt-generell nicht tauglich, um die Beweislage zu modifizieren, dann ist die Ungeeignetheit klar.

Dies gilt etwa für einen Zeugen, der nicht aussagetüchtig ist (Kleinkind, Geisteskranker usw.). Ungeeignet ist nach heutiger Rspr. auch ein Lügendetektortest (KG Beschl. v. 02.06.2000 — 4 Ws 110/00). Schwieriger wird die Beurteilung der Eignung dann, wenn das neue Beweismittel für sich genommen Aussagekraft besitzt und sich auch als Entlastungsbeweis auf die Sache selbst beziehen lässt, aber im Kontext der anderen Beweise die Eignung des neuen Beweismittels zur Erschütterung des „Beweisgebäudes“ des Urteils des Erstgerichts in Frage steht.

Der BGH hat vielfach darauf hingewiesen, dass im Additionsverfahren die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu Grunde gelegt und geprüft wird, ob von dessen Standpunkt aus bei Berücksichtigung der neuen Tatsachen und Beweismittel ein anderes Prozessergebnis zu erwarten wäre (BGHSt 19, 365, 366; 39, 75, 87 f).

Probationsverfahren

Im Probationsverfahren wird die Begründetheit des Wiederaufnahmevorbringens durch Beweiserhebung über die neuen Tatsachen oder Beweismittel geprüft. Es genügt (so das BVerfG in StV 2003, 223 ff.), wenn die Beweisbehauptung des Antragstellers hier genügende Bestätigung gefunden hat. Der BGH bestätigt dies in BGHSt 42, 314, 323, wenn er sagt, dass voller Beweis dafür nicht erforderlich ist.

Oftmals haben mir Mandanten, die ich im Strafvollzug betreue, immer wieder versichert, dass dem Landgericht in der Beweisaufnahme ein Fehler unterlaufen ist. Wenn dann auch noch der BGH die Revision verworfen hat, so bleibt dann „nur“ noch der Weg über ein Wiederaufnahmeverfahren.

II. Ziel eines Wiederaufnahmeverfahren kann sein

1) Die Mehrzahl der Wiederaufnahmeanträge zu Gunsten Lebender will deren Freispruch erreichen.

Dies ist möglich, wenn Täterschaft, Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens, Rechtswidrigkeit oder die Schuld, insbesondere die Schuldfähigkeit, ernsthaft mit neuen Tatsachen oder Beweisen im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO in Frage gestellt werden.

Die benannten Wiederaufnahmegründe in § 359 Nr. 1–4, 6 StPO spielen in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle. Rechtlich unterscheiden sie sich davon, dass es sich um absolute Wiederaufnahmegründe handelt, die eine Beruhensfrage im Sinne des § 370 Abs. 1 StPO jedenfalls teilweise entbehrlich machen.

§ 359 Nr. 5 StPO ist ein relativer Wiederaufnahmegrund, dessen Erfolg davon abhängt, ob das Urteil auf der Unkenntnis der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels beruhen kann.

2) Das Ziel der Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses ist im Gesetz (§§ 359 Nr. 5, 363 StPO) nicht genannt. Da die Verfahrenseinstellung in ihrer Wirkung aber zwischen den dort hervorgehobenen Zielen der Freisprechung oder Milderbestrafung in Anwendung eines anderen Gesetztes liegt, wird sie heute grundsätzlich als zulässiges Wiederaufnahmenziel anerkannt (KK-Schmidt, § 359 Rn. 34), soweit jedenfalls die Einstellungsgründe zugleich den staatlichen Strafanspruch berühren und zur endgültigen Einstellung führen. Problematisch ist hierzu jedoch die Rspr. des BGH (BGHSt 45, 321, 326 ff).

3) Strafmilderung ist grundsätzlich kein zulässiges Wiederaufnahmeziel, wenn nicht zugleich die Anwendung eines andern, milderen Strafgesetzes erstrebt wird (§ 363 Abs. 1 StPO). Auch die Anwendung des § 21 StGB ist als Wiederaufnahmeziel für sich genommen ausgeschlossen (§ 363 Abs. 2 StPO). Bei dem Ziel einer minderschweren Bestrafung in Anwendung eines anderen Strafgesetzes (§ 359 Nr. 5, 363 Abs. 1 StPO) kann ein Wiederaufnahmeantrag nach herrschender Auffassung nur damit begründet werden, dass die Hauptstrafe herabgesetzt werden soll. Eine Minderung der Nebenstrafe kann also nicht erzielt werden.

Rechtsprechung

§§ 359 Nr. 5, 368 Abs. 1 StPO
„Erweiterte Darlegungspflicht im Wiederaufnahmeverfahren“

1. Sowohl § 359 Nr. 5 StPO als auch § 368 Abs. 1 StPO verlangen nicht nur den schlüssigen Vortrag des Wiederaufnahmegrundes sondern auch die Darlegung der Geeignetheit des neuen Beweismittels.

2. Benennt der Antragsteller Beweismittel, die ihm bereits in der Hauptverhandlung bekannt waren, muss er einleuchtende Gründe dafür anführen, warum er das Beweismittel nicht bereits früher zu seiner Entlastung benutzt hat, dies aber nunmehr – im Wiederaufnahmeverfahren mit seinen nach §§ 359 ff. StPO beschränkten Möglichkeiten – für geboten hält.

3. Ein Glaubwürdigkeitsgutachten stellt auch als Erstgutachten nur dann ein neues Beweismittel dar, wenn der Sachverständige auf Grund im Probationsverfahren genügend bestätigter Umstände über ausreichend viele Anknüpfungstatsachen verfügen würde, um mit Hilfe seines Erfahrungswissens dem Gericht die nötigen Erkenntnisse zu vermitteln, die es in die Lage versetzten, die Beweisfrage selbstständig zu beurteilen. (Ls d. Schriftltg.)

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.2.2003 — 1 Ws 55/03

§ 359 Nr. 5
„Wiederaufnahme nach Widerruf eines Geständnisses“

Gehen die Strafgerichte bei widersprüchlichem Prozessverhalten eines Verfahrensbeteiligten (hier: Widerruf eines im Anschluss an eine Absprache abgegebenen Geständnisses) von einer erweiterten Darlegungspflicht im Wiederaufnahmeverfahren aus, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann daher verlangt werden, dass der Verurteilte, wenn er sein Geständnis widerruft, ernsthafte Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des früheren Schuldbekenntnisses beibringt, die vernünftige Zweifel an der Wahrheit des die Urteilsfeststellungen mittragenden Geständnisses veranlassen. (Ls d. Schriftltg.)

BayVGH, Beschluss vom 11.3.2003 — Vf. 29-VI-02

§§ 359 Nr. 5, 368 StPO
„Neue Tatsachen im Wiederaufnahmeverfahren“

Durch die bloße Behauptung des Gegenteils einer festgestellten Tatsache wird nicht bereits eine neue Tatsache (§ 359 Nr. 5 StPO) beigebracht; denn es ist anerkannt, dass in der Regel das erkennende Gericht mit der Feststellung einer Tatsache denknotwendig deren Gegenteil als nicht vorliegend bedacht hat. Erst dann, wenn das Gegenteil durch bisher nicht berücksichtigte (neue) Tatsachen substantiiert vorgetragen bzw. dargetan wird, so sind allein diese (Zusatz-) Tatsachen, die den Schluss auf das Gegenteil der getroffenen Feststellungen tragen sollen, neu. (Ls d. Schriftltg.)

BGH, Beschluss vom 22. 10. 1999 — 3 StE 15/93-1 – StB 4/99

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