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Anwalt für Jugendstrafrecht in Stuttgart, Karlsruhe und Plankstadt

In unseren Rechtsanwaltskanzleien in Karlsruhe, Stuttgart und Plankstadt stehen Ihnen erfahrene Anwälte und Strafverteidiger mit umfassender Beratungskompetenz im Fachgebiet Jugendstrafrecht zur Seite. Wir kennen die Gesetze und Rechte unserer minderjährigen Mandanten und treten für diese gerne ein.

Sobald eine minderjährige Person mit dem Gesetz in Konflikt gerät, kommen unzähligen Fragen aufseiten des Jugendlichen und der Eltern auf. Als Rechtsanwaltskanzlei für Jugendstrafrecht sind wir Ihr erster Ansprechpartner, wenn behördliche Maßnahmen gegen den oder die Betroffene eingeleitet werden.

Wir lassen Sie mit Ihren Fragen nicht alleine, informieren Sie nachfolgend über die Grundsätze des Jugendstrafrechts und geben Ihnen einen kleinen Einblick ins deutsche Rechtssystem.

Rechtsanwalt für Strafrecht bei Minderjährigen

Wann greift das Jugendstrafrecht?

Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht für junge Täterinnen und Täter. Sobald es um ein Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende geht, greifen grundsätzlich die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO). Die Ausnahme von dieser Regel wäre, wenn das Jugendgerichtsgesetz (JGG) oder allgemeine Grundsätze des JGG vorrangig sind. Auch wenn das Jugendstrafrecht als richtiges Strafrecht gilt, ergeben sich einige Unterschiede im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht.

Unterschiede und Ausnahmen

Das Jugendstrafrecht findet keine Anwendung bei Kindern, die bei der Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt sind. Diese sind nach § 19 StGB schuldunfähig. In Betracht kommen hier Maßnahmen des Familiengerichts nach dem §§ 1631 Abs. 3, 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Das Jugendstrafrecht ist stets auf Jugendliche anzuwenden. Dazu zählen Personen, die zur Tatzeit vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind oder waren. Auch für Heranwachsende, die zur Tatzeit mindestens achtzehn Jahre, aber unter einundzwanzig Jahren alt sind, greift das Jugendstrafrecht.

Bei Strafverfahren, die gegen Jugendliche und Minderjährige geführt werden, wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Verhandlungen gegen Jugendliche, einschließlich der Urteilsverkündung, sind nicht öffentlich. Nur, wenn in dem gleichen Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt sind, ist die Gerichtsverhandlung grundsätzlich öffentlich.

Rechtsberatung für Jugendliche, Minderjährige und Heranwachsende

Gerne klären wir Sie über den Ablauf einer Gerichtsverhandlung für minderjährige TäterInnen auf und stehen Ihnen als erfahrener Strafverteidiger zur Seite. Erfahren Sie mehr und erhalten Sie wertvolle Hinweise und Tipps vom langjährigen Juristen-Team.

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