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Strafverteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht in Karlsruhe, Stuttgart und Plankstadt

In unseren Rechtsanwaltskanzleien in Karlsruhe, Stuttgart und Plankstadt stehen Ihnen erfahrene Anwälte und Strafverteidiger mit umfassender Beratungskompetenz im Fachgebiet Betäubungsmittelstrafrecht zur Seite. Wir kennen die Gesetze und Rechte unserer Mandanten und treten für diese gerne – wenn nötig auch vor Gericht – ein.

Sobald man mit dem Gesetz in Konflikt gerät, kommen unzählige Fragen auf: Wie kann das Strafmaß ausfallen? Wann wird ein Anwalt eingeschaltet? Was ist der nächste Schritt? Wir lassen Sie mit all den Fragen nicht alleine und klären Sie über die Gesetzeslage und Ihre Rechte auf.

Anwalt für Drogendelikte: Wir beantworten all Ihre rechtlichen Fragen!

Nachfolgend haben wir Ihnen einige Gesetze und wissenswerte Fakten zum Betäubungsmittelstrafrecht sowie die Vorteile einer Betreuung durch einen erfahrenen Strafverteidiger.

Was genau regelt das Betäubungsmittelstrafrecht und ab wann wird es verletzt?

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist in den §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geregelt. Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe wird gemäß § 29 BtMG u. a. derjenige bestraft, der Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, erwirbt oder mit ihnen Handel treibt. Mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr wird gemäß § 29a BtMG u. a. derjenige bestraft, der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge herstellt, abgibt, besitzt oder mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt.

Die „nicht geringe Menge“ bestimmt die Rechtsprechung dabei nicht nach der Gewichtsmenge, sondern nach dem Wirkstoffgehalt, der Zahl der toxischen Dosen und der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel. Bei Cannabis z.B. beginnt die „nicht geringe Menge“ bei 7,5 g des Wirkstoffes THC (Tetrahydrocannabinol), was einer Bruttogewichtsmenge von 300 bis 750 g entspricht. Oftmals bleibt es aber nicht nur bei den Sanktionen nach dem Betäubungsmittelgesetz. In Betracht kommen auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, das Berufsverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Als illegale Betäubungsmittel gelten alle natürlichen (z. B. Cannabis, Opium, Kokain, Pilze etc.) oder künstlichen Substanzen (Heroin, LSD, Amphetamine, Ecstasy etc.), die in den Anlagen 1 bis 3 des BtMG aufgeführt sind.

Wer macht sich strafbar und wie kann die Strafverfolgung aussehen?

Zwar ist die Zahl der Konsumenten, die in Folge des Genusses von sogenannten harten Drogen (z. B. Heroin), gestorben sind, nach dem jüngsten Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung seit dem Jahr 2000 weiter rückläufig (im Jahr 2000 waren es noch 2030 Drogentote, im Jahr 2004 nur noch 1385), doch ist gleichzeitig ein alarmierender Anstieg der Konsumenten von Cannabis, Amphetamine und Ecstasy zu verzeichnen. Die Polizei richtet ihr Augenmerk bei der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität in der Regel gegen Dealer (=Händler), Pusher (=Gehilfen der Dealer), aber auch gegen die Drogenkonsumenten! Denn jeder, der Drogen lediglich konsumiert, macht sich strafbar im Sinne des BtMG.

Dabei bedient sich die Polizei modernster Überwachungstechnik (Telefonüberwachung oder Observation, beispielsweise durch Auswertung der Verbindungsdaten des mitgeführten Handys), dem Einsatz verdeckter Ermittler (Polizeibeamte, die unter einer anderen Identität Kontakt zur Szene aufnehmen) und V-Leuten (Vertrauenspersonen aus der Drogenszene, die nicht zur Polizei gehören).

Ab wann sollte ein Anwalt hinzugezogen werden?

Die Hinzuziehung eines erfahrenen Strafverteidigers auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts empfiehlt sich in jedem Stadium des Verfahrens:

Bereits bei der ersten Vernehmung durch die Polizei sollten Sie keine Erklärungen ohne vorherige Absprache mit einem Strafverteidiger
abgeben. Die Polizei macht sich z. B. gerne die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG zunutze. Hiernach kann die Strafe gemildert oder von einer
Bestrafung ganz abgesehen werden, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die
Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Auf diese Weise soll der Beschuldigte, meist ohne Kenntnisse von dem
genauen Vorwurf und dem bisherigen Stand der Ermittlungen, zu einem Geständnis bewegt werden. Erklärungen in diesem frühen Stadium
haben oftmals schwerwiegende Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Verfahrens und lassen sich meist nur auf Kosten der
Glaubwürdigkeit korrigieren.

Wann folgt ein Schuldspruch und wann nicht?

Nach § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein
öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter mit den Betäubungsmitteln lediglich zum Eigenverbrauch in geringer
Menge umgeht. Dem Strafverteidiger bietet sich hier die Möglichkeit, das Vorliegen dieser Voraussetzungen juristisch genau zu prüfen und so
schon sehr früh durch einen gezielten Antrag die Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Dem Grundsatz „Therapie statt Strafe“ folgend hat der Gesetzgeber in den §§ 35 ff. BtMG unter bestimmten Voraussetzungen die
Zurückstellung der Strafvollstreckung bzw. die Anrechnung der Therapie auf die zu verbüßende Strafe geregelt. Auch hier sollte der
Beschuldigte unbedingt die Erfahrungen eines Strafverteidigers auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts nutzen. Als unabhängiges Organ
der Rechtspflege kann er die Tätigkeiten von Staatsanwaltschaft, Drogenberatung und gegebenenfalls dem sozialen Dienst innerhalb der
Justizvollzugsanstalt maßgeblich beeinflussen. Durch entsprechende Verhandlungen und Anträge kann er so schon sehr schnell die
Aufnahme des Betroffenen in eine staatlich anerkannte Therapieeinrichtung herbeiführen.

Unser Hinweis an Sie:

Machen Sie also keine Angaben gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem die Untersuchungshaft anordnenden Haftrichter, bevor Sie mit Ihrem Verteidiger gesprochen haben. Hierauf sollten Sie unbedingt bestehen! Es ist das elementare Recht eines jeden Beschuldigten, von dem dieser schon im Ermittlungsverfahren – so früh wie möglich – Gebrauch machen sollte!

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